Statuten des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen Sexsenses – Kollektiv für sexuelle Bewusstseinsbildung.

2. Er hat seinen Sitz in Wien, 1050, Einsiedlergasse 23 und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich.

3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist vorab nicht beabsichtigt, wird jedoch vorbehalten.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

1. gemeinsame Aktivitäten im Sinne von Aufklärung und Bewusstseinsbildung zu Sexualität.

2. die Pflege von gesellschaftlichen Zusammenkünften z.B. öffentliche Events.

3. die Förderung und Verbreitung der unter § 2 Abs.1 genannten Aktivitäten.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in den folgenden Absätzen angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

  • Versammlungen
  • Vortäge
  • Gesellige Zusammenkünfte
  • Besuch von Fach- und Publikumsmessen im In- und Ausland
  • Abhaltung von Informationsveranstaltungen

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen

4. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

5. Einhebung von Unkostenbeiträgen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die im Verein aktiv tätig sind.

3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt grundsätzlich als ordentliches Mitglied.

4. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die im Verein nicht aktiv tätig sind. Sie haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Außerordentliche Mitglieder sind insbesondere natürliche und juristische Personen, welche den Verein unterstützen.

5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch an Nicht-Mitglieder verliehen werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Ehrenmitglieder können sowohl natürliche oder juristische Personen sein.

2. Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme durch den Vorstand hat einfacher Stimmenmehrheit zu erfolgen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3. Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Vereinsmitglieds bei der Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand jederzeit vornehmen, wenn dies trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit wegen grober Verletzung der Mitgliedschaftspflichten und wegen unehrenhaften Verhalten verfügt werden, sowie wegen fortwährender Missachtung von §7 Abs.2, sowie aus persönlichen in der Person des Mitgliedes liegenden Gründen. Gegen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4 genannten Gründen beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder sind berechtigt, an jenen Veranstaltungen des Vereins nach Verfügbarkeit teilzunehmen, welche für die gesamten Mitglieder ausgeschrieben sind. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, wobei hier die Volljährigkeit Voraussetzung ist.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereingsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

§ 9 Die Generalversammlung

1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit, auf schriftlich begründeten Antrag der einfachen Mehrheit der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen vier Wochen stattzufinden. Zudem kann eine außerordentliche Generalversammlung auf Antrag eines Zehntels der Vereinsmitglieder einberufen werden.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail oder über elektronischen Kommunikationsverkehr einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail oder per elektronischen Kommunikationsverkehr einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder . Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden bei der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Bevollmächtigten) (Abs.6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, jedenfalls der Stimmen des Vorstandes.

9. Die Wahl der Vereinsfunktionäre hat dreigeteilt zu erfolgen. Der Obmann, der Rechnungsprüfer sowie die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils separat zu ermitteln. Dies erfolgt durch eine geheime Wahl entweder durch Stimmzettel oder über elektronischen Weg.

10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter . Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das Mitglied den Vorsitz, welches die längste Mitgliedsdauer aufweist.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Bestätigung bzw. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers.
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  • Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Funktionären zusammen:

  • Obmann/Schriftführer
  • Obmann-Stellvertreter
  • Kassier

2. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. mit Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

4. Der Vorstand wird vom Obmann/Schriftführer, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen werden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung, Rücktritt und Entzug der Mitgliedschaft.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse für seine Funktionsperiode mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglieder des Vorstandes mit Doppelfunktion haben nur eine Stimme im Vorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Gültige Beschlüsse des Vorstandes können nur durch die Generalversammlung mit qualifizierter ⅔ Mehrheit abgeändert werden.

§ 12 Der Obmann/Schriftführer

Der Obmann/Schriftführer ist der höchste Vereinsfunktionär . Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Eine weitere Aufgabe, die dem Obmann/Schriftführer zukommt, ist die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes mit Hilfe des Obmannes/Schriftführer-Stellvertreters.

§ 13 Der Obmann-Stellvertreter

1. Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann/Schriftführer in dessen Abwesenheit zu vertreten und seine Aufgaben wahrzunehmen.

§ 14 Der Kassier

1. Der Kassier ist für die ordentliche Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.

2. Der Kassier ist bei Vereinsgeschäften, welche 30 % der Vereinsmittel nicht übersteigen, gegenüber Bankinstituten alleine zeichnungs- und verfügungsberechtigt. Er bedarf hierzu lediglich im Vorhinein die schriftliche Zustimmung des Obmanns.

§ 15 Die Rechnungsprüfer

1. Es gibt zwei Rechnungsprüfer . Diese werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Kassier ist bei Vereinsgeschäften, welche 30 % der Vereinsmittel nicht übersteigen, gegenüber Bankinstituten alleine zeichnungs- und verfügungsberechtigt. Er bedarf hierzu lediglich im Vorhinein die schriftliche Zustimmung des Obmanns.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, jedenfalls der Stimme des Obmannes oder des Obmann-Stellvertreters.

2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Bei dieser Liquidation erhalten die Mitglieder des Vereins ein Vorkaufsrecht auf alle Gegenstände. Der durch die Liquidierung eingebrachte Erlös kann unter allen Mitgliedern zu aliquoten Teilen in der Höhe ihrer Einlagen aufgeteilt werden und ein eventuelles Restvermögen einer Organisation, die ähnliche oder karitative Zwecke verfolgt, gespendet werden.

§ 17 Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei im Verein tätigen Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage eine dritte Person zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.